AGB
AGB´s der Firma J&C Veranstaltungstechnik GbR§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Mit Bestellung, gegebenenfalls mit Unterzeichnung des Lieferscheins, der von der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR, deren Vertreter oder des von des von ihr beauftragten Spediteurs vorgelegt wird, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
§2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Die Angebote der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR 30 Tage gebunden. Die Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. 2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, GewichtsMaß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sowie sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§3 Preise und Zahlungen
1. Die Preise unserer Preislisten verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofern in der Preisliste nicht anders angegeben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert ausgewiesen. 2. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss. 3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR an die in ihren Angeboten angegeben Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. 4. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, ab Lager Reichenau. Die Versendung erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufers zuzüglich eines angemessenen Verpackungsaufschlages. 5. Bei Bestellungen unter einem Nettobestellwert unter 55 Euro erheben wir einen Mindermengenzuschlag von 3 Euro pro Rechnung. 6. Regelmäßig erfolgt die Zahlung per Nachnahme oder Vorkasse. Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. 7. Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich die Firma J&C Veranstaltungstechnik GbR ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber, Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. 8. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder eine Banklastschrift nicht eingelöst wird oder eine Zahlung einstellt, oder wenn der Firma J&C Veranstaltungstechnik GbR andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR die gesamte Restsumme fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks, Banklastschriften oder Wechsel angenommen hat. Die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR ist in diesem Falle ebenfalls berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 9. Alle Zahlungen haben direkt an die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. 10. Soweit zwischen Vertragsabschluß und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate vergehen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR.
§4 Vermietung
1. Der vereinbarte Mietpreis gilt – sofern nicht anders vereinbart- für 24h und ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten. 2. Mit Entgegennahme gelten die Mietgeräte als mängelfrei übergeben, falls nicht binnen 12h Mängelrügen geltend gemacht werden und der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR die Möglichkeit zur Ausbesserung der Mängel geben wird. Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so ist die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR bemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die defekten Teile auszutauschen oder Instand zu setzen. Die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR haftet nicht für entstandene Schäden, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vor. 3. Die Anlagen und Geräte sind aus Kostengründen nicht versichert. Aus diesem Grund obliegen dem Mieter besondere Sorgfaltspflichten. Wenn die Lagerung oder Aufstellung nicht in bewohnten Gebäuden oder Hallen mit Hausmeisteraufsicht stattfindet ist für Bewachung zu sorgen. Transportfahrzeuge sind einzuschließen. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der Einsatzort ist der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR anzuzeigen und darf weder aufgegeben noch gewechselt werden. 4. Der Mieter hat die Beweislast dafür zu tragen, dass er alles Erdenkliche und Zumutbare getan hat, um Verlust und Beschädigung zu Verhindern. Bei verspäteter oder sonst wie vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR dadurch entstanden sind, dass die Nachmietung gestört oder verhindert worden ist. 5. Werden die gemieteten Geräte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben. 6. Bei Bedienungspersonal übernehmen wir für dessen Einsatzfähigkeit keinerlei Gewährleistung, falls Mitarbeiter durch Krankheit, Unglück oder ähnlich unverschuldet Ereignisse an der Dienstausübung gehindert sind. Bei unverschuldetem Personalausfall wird die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR von der Leistung frei und haftet nicht für eingetretene Schäden. 7. Für den Rücktritt von einem Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. In jedem Falle wird sofern nicht anders vereinbart, mindestens eine Aufwandspauschale von 25% der Auftragssumme vereinbart. 8. Für jegliche Schäden, die durch mangelhaften Strom oder Stromschwankungen (oder gestelltes Material) entstehen, hat der Veranstalter in vollem Umfang zu haften. Die gegenteilige Beweisführung ist vom Veranstalter durchzuführen.
§5 Lieferung
1. Wenn der Käufer bei Vertragsabschluß keine Lieferart bestimmt hat, geschieht dies nach Ermessen der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR. 2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR verlassen hat. 3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der Käufer die Entgegennahme der per Nachnahme oder sonst wie gelieferten Ware verweigert hat. 4. Die Firma J&C Veranstaltungstechnik GbR ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet die Lieferung im Namen und für Recht des Käufers zu versichern.
§6 Liefer- und Leistungszeit (Bei Kaufleuten gilt §8)
1. Die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät sie in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 2. Die Dauer der vom Käufer zu setzenden gesetzlichen Nachfrist wird auf 6 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR beginnt. Die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§7 Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungszeit durch Fabrikationsfehler oder Materialmängel schadhaft, liefert die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. 2. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung 3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden prüfen und die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR von etwaigen Verlusten oder Schäden durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von 2 Zeugen und vom Kunden unterschrieben werden muss, unterrichten. Im übrigen müssen der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR bereitgehalten werden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR aus. 4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den original Spezifikationen entsprechen oder wird bei Nebelmaschinen nicht das original Fluid verwendet, entfällt die Gewährleistung. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR nach ihrer Wahl, dass a.) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR geschickt wird; b.) der Käufer das schadhafte Teil bzw. das Gerät bereit hält und ein Servicetechniker der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Bei Kaufleuten gilt zusätzlich: Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit sowie Reisekosten zu den Standard Sätzen der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR zu zahlen sind. 5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen dieser Paragraphen gelten nicht für gebrauchte Geräte, welche unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen geliefert werden. 7. Die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Sie haftet jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde. 8. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sowie aller sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind sowohl gegen den Käufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. 9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit das Produkthaftungsrecht zur Anwendung kommt.
§8 Liefer- und Leistungszeit gegenüber Kaufleuten
1. Die von der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 2. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höheren Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw…, auch wenn sie bei Lieferanten der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR auch bei verbindlich zugesagten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR, die Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 3. Sofern der Käufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR. 4. Die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent ), die der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR unentgeltlich. Ware, an der der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Vorsorglich werden die dem Käufer von der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR gelieferten Waren auch sicherheitsübereignet, die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer diese Gegenstände unentgeltlich für die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR verwahrt. 2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, sofern er sich nicht im Verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist in keinem Fall zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung ) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR ab. Die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR ermächtigt ihn widerruflich, die an die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Nahmen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigungen kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§10 Anwendbares Recht, Gerichtstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. J&C Veranstaltungstechnik GbR und Käufer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. 2. Soweit gesetzlich zulässig ist Konstanz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 3. Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig Konstanz.